Kosten.
Was kostet ein Anwalt?
- Bitte beachten Sie, dass eine kostenlose Beratung gesetzlich nicht erlaubt ist ! -
Die rechtliche Beratung und die rechtliche Begleitung der Mandanten ist die Aufgabe des Rechtsanwaltes. Hierfür entstehen im Normalfall die Gebühren, die der Gesetzgeber im gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt hat.
Es fallen jedoch nicht nur Gebühren für eine gerichtliche Vertretung an, sondern auch für eine Beratungstätigkeit -auch telefonische Beratung- und die außergerichtliche Tätigkeiten/ Vertretung durch den Anwalt.
Die Vergütung der Leistung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Im Einzelfall kommt jedoch auch die Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars in Betracht.
Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, einen Prozess bei einem deutschen Gericht zu führen, können Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe vom Staat erhalten, insofern der der Prozess nicht völlig aussichtslos ist und die wirtschaftlichen Mindestvoraussetzungen gegeben sind. Ein entsprechendes Formular finden Sie in unserem Downloadbereich.
Übersicht der anwaltlichen Vergütungsmöglichkeit:
- Vergütungsvereinbarungen (Pauschal-/ Zeit-/ Erfolgshonorar)
- Gesetzliche Gebühren nach dem RVG
- Beratungshilfe
- Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Kostentragung
Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird ein Vertrag zwischen Mandant und Rechtsanwalt abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Auftraggeber dem Anwalt zur Zahlung der Kosten verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht und ob Beratungshilfe, Prozesskosten-/ Verfahrenskostenhilfe gewährt wird oder ob eine Kostenerstattung z.B. durch eine Rechtschutzversicherung stattfindet.
Vergütungsvereinbarung
Die Vereinbarung einer Pauschal-Vergütungsvereinbarung oder Zeit-Vergütungsvereinbarung ist jederzeit möglich. Die Vereinbarung eines sog. Erfolgshonorars ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht erlaubt. In gerichtlichen Verfahren dürfen diese Gebühren jedoch nicht hinter den gesetzlichen Gebühren zurück bleiben.
Berechnung nach dem RVG
Der Anwalt ist gesetzlich verpflichtet auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechen, wenn keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, wie eine sog. Vergütungsvereinbarung (Pauschal- oder Zeithonorar).
Bei den Rechtsanwaltskosten wird nach folgenden Verfahrensabschnitten unterschieden:
- Erstberatung / Beratung
- Außergerichtliche Vertretung
- Gerichtliche Vertretung
- Versicherte der gesetzlichen Sozialversicherung
- Leistungsempfänger der gesetzlichen Sozialversicherung
- Hinterbliebenenleistungsempfänger der gesetzlichen Sozialversicherung
- Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger der vorstehend genannten Personen, soweit es sich hier um Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Elternteil oder Haushaltsführer handelt
- sonstige Rechtsnachfolger einer der vorstehend genannten Personen, sofern er einen von der Person geführten Rechtsstreit aufnimmt für den laufenden Rechtszug
- Personen, die im Falle des Obsiegens einer der vorgenannten Personen gleich stehen würden.
- Arbeitgeber gegen Krankenkasse
- Arbeitgeber gegen Berufsgenossenschaft
- Hartz IV-Empfänger gegen einen Leistungsträger
- Antragsverfahren
- Rechtsbehelfsverfahren / Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren
- Klageverfahren
- Berufungsverfahren
- Revisionsverfahren
In solch einem Verfahrenszug findet bei einer Abrechnung über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine anteilsmäßige Anrechnung der Kosten der jeweiligen Abschnitte statt.
Konkret bedeutet dies für den Mandanten, dass nicht für jede anwaltliche Tätigkeit eine Gebühr anfällt, aber auch, dass es gleichgültig ist, wenn im Einzelfall nur ein einziges Schriftstück gefertigt werden muss.
Die Berechnung der Vergütung richtet sich nach dem sog. Streitwert.
Streitwert
Im Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht bildet der sog. Streitwert (auch: Gegenstandswert, Geschäftswert oder Verfahrenswert) die Basis für die Berechnung der Kosten. Die Ermittlung des Streitwertes ist umso schwieriger, wenn es nicht direkt um bezifferbare Beträge geht.
Dann ist das zu schätzende Interesse am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich. Für häufig vorkommende Streitigkeiten hat die Rechtsprechung bzw. der Gesetzgeber feste Regeln entwickelt. So setzt man im Arbeitsrecht, z. B. bei Kündigungsschutzklagen das Bruttogehalt für 3 Monate an, im Familienrecht, z. B. bei Scheidung das Familien-3-Monats-Nettoeinkommen an.
Gebührenermittlung
Der jeweilige Streitwert sind nicht die Anwaltskosten. Der Streitwert dient nur zur Ermittlung der Bedeutung der Angelegenheit. Danach berechnen sich anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG die Gebühren.
Kosten einer Beratung
Nach dem geltendem Recht „soll“ der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, d. h. es sollte eine frei auszuhandelnde Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgeschlossen werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d. h. das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen „üblicherweise“ verlangt.
Die Beratungsgebühr ist auf die Gebühren anzurechnen, die der Anwalt für sonstige Tätigkeiten in dieser Angelegenheit entfaltet (außergerichtliche Geschäftstätigkeit, Gerichtsverfahren etc.) Vertritt der Anwalt den Auftraggeber also z. B. in derselben Angelegenheit, in der er ihn zunächst nur beraten hat, vor Gericht, muss der Auftraggeber die Beratung nicht gesondert bezahlen, d. h. er zahlt nur für die gerichtliche Vertretung.
Erstberatung für Privatpersonen
Für eine Erstberatung, fallen bei Privatpersonen Kosten von höchstens 190 EUR zzgl. MwSt. und gegebenenfalls Auslagen an, damit höchstens 249,90 € (§ 34 RVG).
Gebühren im Sozialrecht
In einigen sozialrechtlichen Verfahren werden die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 RVG, § 197a SGG nach dem Gegenstandswert berechnet.
Wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet, sind die Gebühren dann nach einer Tabelle abzurechen.
Dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht geht in aller Regel ein Verwaltungsverfahren mit dem Versicherungsträger voraus. In diesem Verfahren entscheidet der Versicherungsträger zunächst über den Antrag und den evtl. Widerspruch des Versicherten.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten sind die Angelegenheiten zu unterscheiden, in denen sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten und diejenigen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
Betragsrahmengebühren
Ist das Verfahren gerichtskostenfrei, hat der Rechtsanwalt sog. Betragsrahmengebühren zu berechnen. Sind folgende Personen als Kläger oder Beklagte in dem Rechtsstreit beteiligt, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 183 SGG):
Beispiele:
Wertgebühren
Ist eine Person, die zu dem oben genannten Personenkreis gehört, nicht an dem Verfahren als Kläger oder Beklagter beteiligt, fallen in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Gerichtskosten an. Damit ist das Verfahren nicht mehr gerichtskostenfrei. Insofern richten sich die Gebühren nach einem sog. Gegenstandwert. In diesem Fall entstehen sog. Wertgebühren.
Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, ist deren Höhe für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgebend.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen.
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung als Gegenstandswert anzunehmen, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistung ist geringer.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten können grundsätzlich dieselben Gebühren entstehen wie im Zivilprozess.
Gebühren im Zivilrecht und Arbeitsrecht
Im Zivilrecht und Arbeitsrecht bildet der sog. Streitwert die Basis für die Berechnung der Kosten.
Gebühren im Verwaltungsrecht
Einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht geht meist ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren vor der betreffenden Behörde voraus. Dieses sog. Vorverfahren dient dem Erlass oder der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes (quasi als Selbstkontrolle der Verwaltung – diese überprüft ihr Verhalten nochmals im Vorverfahren). Das Vorverfahren stellt gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar. Bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss man daher zwischen folgenden Verfahren unterscheiden:
Nach den Verfahrensstadien richten sich mithin die jeweiligen. Liegt kein bezifferbarer Wert für die verwaltungsgerichtliche Streitigkeit vor, so wird ein Regelstreitwert von 5.000,00 € für die Berechnung der Anwaltsgebühren angesetzt.
Im Verwaltungsrecht wird oft, wenn der Wert nicht zu beziffern ist (z. B. wenn es um den Studienplatz geht), ein sogenannter Auffangwert (oft 5.000 €) gelegt. Dies sind nicht die Anwaltskosten. Der Wert dient nur zur Ermittlung der Bedeutung der Angelegenheit. Danach berechnen sich anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG die Gebühren.
Das heißt, läßt sich der "Wert" nicht schon aus der Sache selbst ersehen (z.B. Kaufpreiszahlung in Höhe von 800,00 €, Rückforderungsbescheid Wohngeld in Höhe von 500,00 €), so hilft im Verwaltungsrecht, Sozialrecht oder finanzrechtliche Streitigkeiten ein Blick in den jeweiligen Streitwertkatalog.
Gebühren in Strafsachen und Bußgeldsachen
Im Strafrecht und Bußgeldrecht gelten gesetzlich fixierte Rahmengebühren. Die letztendliche Höhe der Gebühren bestimmt sich innerhalb dieses Rahmens nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit.
Kostenerstattung
Allerdings hat der Mandant, wenn die Anwaltskosten für die Vertretung in einem Prozess anfallen und der Prozess gewonnen wird, in der Regel einen gesetzlichen Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der Anwaltskosten. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird in dem Urteil mit ausgesprochen. Ausnahme: Von der Regel, dass derjenige, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des Gegners erstatten muss, gibt es zwei praktisch besonders wichtige Ausnahme: Im Arbeitsrecht hat man im Urteilsverfahren erster Instanz auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs. Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Im Familienrecht werden die Kosten ebenfalls meist nach Billigkeit (i. d. R. hälftig) geteilt – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Rechtsschutzversicherung
Kostenerleichterungen kommen in Betracht bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung. Hier sollten Sie vorab die Eintrittspflicht für den konkreten Fall erfragen. Ob Ihnen Kosten entstehen hängt davon ab, ob Ihre Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht. Das bedeutet, dass vorab zu klären ist, ob der konkrete Rechtsfall von Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst wird. Regelmäßig können Sie dies auch direkt bei Ihrer Rechtschutzversicherung abfragen. Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrem Versicherer evtl. eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Diese wird dann von der Rechtsschutzversicherung in Abzug gebracht, und ist dann von Ihnen an den Rechtsanwalt zu zahlen. Zu beachten ist auch, dass Rechtsschutzversicherungen nur die gesetzlichen Gebühren übernehmen. Als besonderen Service holen wir die Eintrittserklärung Ihres Rechtschutzversicherers kostenfrei für Sie ein.
Beratungshilfe
Wenn Sie nicht in der Lage sind, die außergerichtlichen Kosten des Anwalts zu tragen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Für diesen Fall müssen Sie an den Anwalt lediglich 15,00 Euro bezahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie den Beratungsschein vor Beginn der Tätigkeit dem Anwalt vorlegen.
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen, übernimmt auf Antrag hin der Staat die Kosten für Ihren Anwalt. Verliert man den Prozess und muss die gegnerischen Kosten tragen, so sind diese nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst. Auch Prozesskostenhilfe führt daher nicht dazu, dass kein Risiko mehr besteht. PKH-Rechner Prozesskostenhilfe-Formular zum Herunterladen (PDF) ( http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf)